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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Die Erbringung von Leistungen durch die ADVITEC Informatik GmbH, Schweizer Straße 3 a, D-01069 Dresden erfolgt nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen, d. h. allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.        Allgemeine Begriffsbestimmungen
2.        Geltungsbereich
3.        Vertragsbestandteile
4.        Softwareüberlassung
4.1.     Bezug und Aktivierung der Software
4.2.     Vergütung
4.3.     Leistungen
4.4.     Urheberrechte
4.5.     Vertragsbeginn, Laufzeit, Kündigung
4.6.     Zahlungsbedingungen
4.7.     Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
5.        Inhouse-Seminare, offene Seminare, Webinare
5.1.     Veranstaltungsorte, Leistungsumfang
5.2.     Anmeldung
5.3.     Seminargebühren, Zahlungsbedingungen
5.4.     Absage, Stornierung, Umbuchung
5.5.     Seminarinhalte
5.6.     Schutz- und Urheberrechte
6.        Gewährleistung
7.        Haftung
8.        Höhere Gewalt
9.        Eigentumsvorbehalt
10.      Vertraulichkeit und Datenschutz
11.      Gerichtsstand, anwendbares Recht
12.      Alternative Streitbeilegung
13.      Salvatorische Klausel
 

1. Allgemeine Begriffsbestimmungen

In den nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) wird die ADVITEC Informatik GmbH, Schweizer Straße 3 a, D-01069 Dresden, mit dem Begriff „ADVITEC“ bezeichnet.

 

2. Geltungsbereich

2.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und ADVITEC im Hinblick auf die Überlassung von Software und die Erbringung von Service- oder Schulungsdienstleistungen, soweit es sich bei dem Auftraggeber um einen Geschäftskunden handelt.

2.2 Geschäftskunden im Sinne dieser AGB sind alle Unternehmer (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtliches Sondervermögen. Unter Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft zu verstehen, die beim Abschluss des Vertrages in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

2.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als ADVITEC ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn ADVITEC in Kenntnis Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Lieferungen des Auftraggebers vorbehaltlos annimmt.

2.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein in Textform geschlossener Vertrag bzw. die Bestätigung von ADVITEC in Textform maßgebend.

2.5 Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über die Überlassung von Software oder die Erbringung von Service- oder Schulungs-dienstleistungen mit Ihnen, ohne dass ADVITEC in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste. Die jeweils aktuelle Fassung der AGB ist unter www.ADVITEC.de/AGB abrufbar.

2.6 ADVITEC behält sich das Recht vor, jederzeit Änderungen oder Ergänzungen der AGB vorzunehmen, sofern Sie hierdurch nicht wider Treu und Glauben benachteiligt werden. Änderungen oder Ergänzungen der AGB werden durch Benachrichtigung in Textform bekannt gegeben. Die Änderungen oder Ergänzungen der AGB gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe in Textform Widerspruch einlegt. Widerspricht der Auftraggeber der Änderung oder Ergänzung, so kann ADVITEC das Vertragsverhältnis im Hinblick auf die Überlassung von Software, und die Erbringung von Service- oder Schulungsdienstleistungen durch ordentliche Kündigung beenden.

 

3. Vertragsschluss / Vertragsbestandteile

3.1 Die Präsentation von Waren und anderweitigen Leistungen in Katalogen, Firmenbroschüren oder der/den Website(n) von ADVITEC stellen kein Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar. Erst die Bestellung des Auftraggebers bei ADVITEC stellt ein rechtsgeschäftliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar, gleich auf welchem Kommunikationsweg die Bestellung des Auftraggebers erfolgt.

3.2 Weder die Entgegennahme der Bestellung des Auftraggebers noch eine von ADVITEC versandte Bestellbestätigung stellen eine Annahme des Angebotes des Auftraggebers dar. Angebote nimmt ADVITEC ausschließlich durch Versand der bestellten Waren oder Erbringung der Leistungen an, es sei denn, dass die Annahme anderweitig ausdrücklich durch ADVITEC erklärt wird.

3.3 An das vom Auftraggeber abgegebene Angebot wird dieser sich über einen Zeitraum von 14 Tagen nach Abgabe des Angebotes gebunden halten. Danach besteht das Recht, vom Angebot Abstand zu nehmen. In diesem Fall muss der Auftraggeber dies ADVITEC anzeigen. Beim Teilversand nimmt ADVITEC das Angebot nur hinsichtlich der tatsächlich versandten Waren an. Ist die Teillieferung für den Auftraggeber jedoch unzumutbar, so steht diesem das Recht zum Rücktritt zu, insofern ADVITEC die restliche Teillieferung nicht fristwahrend vornehmen kann.

3.4 Die der ADVITEC bei Vertragsschluss vom Auftraggeber vorgelegte Liste der zu liefernden bzw. zu wartenden Software, die Leistungsbeschreibung, die Preisliste sowie das ⭸ EULA von ADVITEC für die Nutzung der Software in ihrer jeweils geltenden Form sind wesentliche Bestandteile des Vertragsverhältnisses.

 

4. Softwareüberlassung

4.1 Bezug und Aktivierung der Software

4.1.1 Die Software wird von ADVITEC für den Auftraggeber unter der URL www.advisim3d.de/download zum Download zur Verfügung gestellt. Alternativ erhält der Auftraggeber von ADVITEC per E-Mail einen Link zu einem Server zugesendet, unter dem die Testversion der Software zum Download zur Verfügung gestellt wird. Soweit die Software dem Auftraggeber elektronisch, in Form eines Downloadlinks zur Verfügung gestellt wird, handelt es sich dabei um eine Holschuld des Auftraggebers. Dieser entscheidet nach Zugang des Downloadlinks alleine darüber, ob und wann er sich die Software herunterlädt.

4.1.2 Für die Dauer der 30-tägigen Testphase kann die Software ohne Funktionseinschränkung unentgeltlich genutzt werden. Danach ist eine Weiternutzung technisch nur möglich, wenn der Auftraggeber die Software mittels eines von ADVITEC entgeltlich erworbenen Lizenzschlüssels freischaltet. Dieser wird dem Auftraggeber nach Zahlung der Lizenzgebühr per E-Mail übermittelt. Bestellungen von Lizenzschlüsseln werden im Regelfall innerhalb 1 Werktages (Mo.-Fr.) nach Bestelleingang bearbeitet.

4.1.3 ADVITEC weist ausdrücklich darauf hin, dass bei der Aktivierung und im Betrieb der Software eine Internetverbindung zwingend erforderlich ist. Die Aktivierung erfordert die Übermittlung verschiedener Informationen zu dem vom Auftraggeber verwendeten Rechner und der Systemumgebung, in welcher die Software betrieben werden soll. Diese Informationen enthalten unter Umständen auch personenbezogene Daten, wie in der gesondert enthaltenen Datenschutzerklärung erläutert wird.

4.2 Vergütung

4.2.1 Testlizenz
Vor Erwerb einer kostenpflichtigen Lizenz, erhält der Auftraggeber die Möglichkeit, die Software zu Testzwecken unentgeltlich zu installieren und zu nutzen. Der Einsatz und die Verwendung einer Testversion sind zeitlich auf 30 Tage ab Zusendung der Lizenz an den Auftraggeber beschränkt (Testphase).  Nach Ablauf der Testphase kann die Software ohne Eingabe eines gültigen Lizenzschlüssels nicht weiter verwendet werden. Mit Ausnahme dieser zeitlichen Beschränkung entspricht der Umfang des Nutzungsrechts der Testlizenz dem der Lizenz im Abonnement-Modell nach Ziff. 4.2.2.

4.2.2 Abonnement
Im Abonnement-Modell steht dem Auftraggeber die vereinbarte Anzahl Software-Lizenzen für die Dauer von einem Jahr (ab Zusendung des Lizenzschlüssels) zu der zwischen den Parteien vereinbarten Abonnement-Gebühr zur Verfügung. Zudem wird die Software des Auftraggebers kostenfrei auf jede neue Version umgestellt. Abonnement-Lizenzen sind ab einer gleichzeitigen Nutzerzahl von 1 erhältlich. Ohne ausdrückliche Vereinbarung der Parteien erwirbt der Auftraggeber eine Mehrplatzlizenz.

4.3 Leistungen

4.3.1 Hat der Auftraggeber ein Abonnement oder eine kostenfreie Lizenz (z. B. Testlizenz) gewählt, werden ihm für die Laufzeit der zugrundeliegenden Vereinbarung bzw. die Dauer der Testphase Nutzungsrechte an der Software eingeräumt. Der inhaltliche und räumliche Umfang der Nutzungsrechte ergibt sich aus den jeweils aktuellen ⭸ EULA des Auftraggebers.

4.3.2 Während der Vertragslaufzeit einer Abonnement-Lizenz wird dem Auftraggeber neben der Einräumung von Nutzungsrechten an der Software kostenfreier technischer Support betreffend die Software in Form von kostenlosem Telefon-Support und Updates zur Verfügung gestellt. Zu den telefonischen Supportdienstleistungen zählen die technische Hilfestellung bei Fragen zu den Funktionen, sowie Schwierigkeiten bei der Installation und Aktivierung des Softwareprodukts.
Im Falle der Verletzung von Pflichten aus dem ⭸ EULA oder dem Abonnement behält sich ADVITEC die Einstellung von Supportdienstleistungen vor.

Ausdrücklich ausgenommen vom kostenfreien technischen Support sind individuelle Supportleistungen (Consulting) betreffend die Software sowie Forschungsberatung. Diese werden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, auf Basis des zwischen den Parteien vereinbarten Stundenhonorars, der von ADVITEC erbrachten Arbeitsleistungen (zzgl. Reise-, Warte- und Wegzeiten, und Kosten-/Spesenerstattungen) nach angefallenem Zeitaufwand abgerechnet.

Abonnenten erhalten Programmupdates (Bugfixes) innerhalb der erworbenen Programmversion kostenlos. Sofern Updates verfügbar sind, können diese über die Webseite von ADVITEC heruntergeladen werden. ADVITEC ist berechtigt, Aktualisierungen der Software nach eigenem Ermessen zu erstellen.

ADVITEC erbringt technischen kostenlosen Support ausschließlich für die Nutzung der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Version der Software einschließlich deren kostenfreier Updates und der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unmittelbaren Vorgängerversion der Software. Kostenfreier Support für ältere Versionen wird nicht gewährt. Insofern wird auf die in der Software implementierte Hilfefunktion sowie Tutorials zur Software verwiesen.

4.4 Urheberrechte
Alle Eigentums- und Urheberrechte in Bezug auf die Software, die gedruckten Begleitmaterialien und sämtliche Kopien des Softwareprodukts verbleiben bei ADVITEC oder deren Lieferanten.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die der Software beiliegenden gedruckten Materialien zu vervielfältigen.

4.5 Vertragsbeginn, Laufzeit, Kündigung

4.5.1 Das Abonnement beginnt mit Zusendung des Lizenzschlüssels an den Auftraggeber durch ADVITEC und wird zunächst für die Dauer von 1 Jahr geschlossen. Das Abonnement verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Parteien mit einer Frist von 1 Monat zum Vertragsende kündigt.

4.5.2 Das Recht von ADVITEC zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund wird hiervon nicht berührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.            der Auftraggeber seine Verpflichtungen aus dem ⭸ EULA verletzt,
2.            der Auftraggeber eine Verletzung des ⭸ EULA  durch Dritte stillschweigend duldet oder
3.            der Auftraggeber Insolvenz angemeldet hat.

4.5.3 Im Falle der außerordentlichen Kündigung des Abonnements werden dem Auftraggeber gezahlte Lizenzgebühren weder vollständig noch teilweise erstattet.

4.5.4 Im Falle der Kündigung oder Beendigung des Abonnements verpflichtet sich der Auftraggeber, alle Kopien der Software als Ganzes, in Teilen oder in Verbindung mit anderer Software zu vernichten.

4.6. Zahlungsbedingungen

4.6.1 Die zum Zeitpunkt der Bestellung angegebene Lizenzjahresgebühr wird dem Auftraggeber als Einmalbetrag zzgl. geltender Steuern wie Mehrwertsteuer, VAT oder GST in Rechnung gestellt.

4.6.2 ADVITEC ist berechtigt, die Lizenzgebühr für die vom Auftraggeber gewählte Abonnement-Variante jährlich anzupassen. ADVITEC wird den Auftraggeber über jegliche Gebührenänderung 2 Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit informieren. Der Auftraggeber erhält für jeden Fall der Gebührenänderung ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Ende der Vertragslaufzeit.
Bei Verlängerung des Abonnements berechnet ADVITEC dem Auftraggeber die zum Zeitpunkt der Verlängerung geltenden Lizenzgebühren. Diese können auf der Website von ADVITEC unter www.advisim3d.de eingesehen werden.

4.6.3 Bis zur vollständigen Zahlung der Lizenzjahresgebühr ist ADVITEC berechtigt, die Nutzung der Software zu untersagen.

4.7. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

4.7.1 Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für die ADVITEC kostenlos erbracht werden. Die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers und seine Pflichten zur Beistellung sind wesentliche Pflichten des Auftraggebers.

4.7.2 ADVITEC wird versuchen, Mitwirkungspflichten des Auftraggebers im Vorfeld des Vertragsschlusses zeitlich festzulegen. Sollte dies nicht möglich sein, wird ADVITEC den Auftraggeber mit angemessener Frist im Voraus zur Erbringung der notwendigen Mitwirkungspflichten auffordern.

4.7.3 Der Auftraggeber gewährt den Mitarbeitern der ADVITEC bei deren Arbeiten im Betrieb des Auftraggebers jede erforderliche Unterstützung. Er stellt insbesondere alle erforderlichen Informationen, Dokumente, ausreichende Infrastruktur, Personal und Hardware zur Verfügung und leistet im Übrigen auch die ansonsten erforderliche organisatorische Unterstützung. Dazu zählt auch die rechtzeitige Zurverfügungstellung von Datenerfassungskapazitäten, Rechnerzeiten, Datenverbindungen sowie für die Auftragsdurchführung benötigter Daten in ausreichendem Umfang. Weitergehende Pflichten und Obliegenheiten des Auftraggebers sind im Auftrag gesondert zu regeln

4.7.4 Datenträger, die der Auftraggeber zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Auftraggeber der ADVITEC alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schäden und stellt die ADVITEC von allen Ansprüchen Dritter frei. Die ordnungsgemäße Datensicherung vor und während der Ausführung der Leistungen durch die ADVITEC obliegt dem Auftraggeber. Von allen übergebenen Unterlagen und Datenträgern behält der Auftraggeber Kopien, auf die ADVITEC jederzeit kostenlos zurückgreifen kann.

4.7.5 ADVITEC kann vom Auftraggeber weitergehende angemessene Mitwirkungsleistungen verlangen, sollten diese zur Erbringung der Leistungen durch ADVITEC erforderlich sein.

4.7.6. Kommt der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht trotz zeitlicher Festlegung oder rechtzeitiger Aufforderung durch ADVITEC nicht fristgerecht nach, wird ADVITEC für die Zeit des Verzugs des Auftraggebers von ihren Pflichten frei. Alle Fristen verlängern sich automatisch um die Zeit des Verzugs des Auftraggebers zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Weitere Rechte von ADVITEC wegen des Verzugs des Auftraggebers bleiben unberührt.

4.7.7 Für die vor Ort beim Auftraggeber zu erbringenden Leistungen ist den Mitarbeitern von ADVITEC ein weisungsberechtigter Ansprechpartner zu benennen und zur Verfügung zu halten, der für alle zur Erledigung des Auftrags anstehenden Fragen zuständig, kompetent und bevollmächtigt ist. Bei einem Wechsel oder einer längerfristigen Verhinderung des weisungsberechtigten Ansprechpartners wird ADVITEC unverzüglich schriftlich ein Nachfolger bzw. der Vertreter mitgeteilt.
 

5. Inhouse-Seminare, offene Seminare, Webinare

5.1 Veranstaltungsorte, Leistungsumfang

5.1.1 „Inhouse-Seminare“ im Sinne dieser AGB sind von ADVITEC durchgeführte Schulungsveranstaltungen in vom Auftraggeber hierzu zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten.
Die Seminarorganisation inkl. der Seminarausstattung (wie z. B. Beamer, etc.), die Einladung sowie die Verköstigung der Teilnehmer obliegen dem Auftraggeber. ADVITEC stellt den Referenten und die Seminarunterlagen.

5.1.2 „Offene Seminare“ sind von ADVITEC durchgeführte Schulungsveranstaltungen, die in Schulungsräumen der ADVITEC oder in von dieser angemieteten Räumlichkeiten an verschiedenen Standorten in Deutschland durchgeführt werden. Sie umfassen die Buchung der Tagungsräume und des technischen Equipments, die Seminarverpflegung, die Seminarunterlagen, die Seminarausstattung, die Teilnahmebescheinigung und, wenn angegeben, eine für 3 Monate kostenlose telefonische Hotline zum Seminarthema enthalten.

5.1.3 „Webinare“ sind von ADVITEC mittels IP-Technologie übertragene Online-Seminare zur Schulung von Auftraggebern an deren Arbeitsplatz mithilfe eines Internet-Browsers.
Die Teilnehmer gelangen durch einen Zugangslink in den virtuellen Seminarraum und können der Präsentation des Dozenten von ADVITEC folgen und dessen Stimme hören. Abhängig von der jeweiligen Veranstaltung kann er Rückfragen stellen und Informationsmaterial und Dokumentationsunterlagen herunterladen. Ob der Teilnehmer aktiv diese Möglichkeiten nutzt oder der Veranstaltung passiv folgt, liegt im Ermessen des Auftraggebers.

5.2 Anmeldung
Eine Anmeldung kann schriftlich, per Fax oder Online über die Internetseite der ADVITEC erfolgen.
Die Anmeldung des Teilnehmers stellt noch keinen Vertragsabschluss dar. Eine verbindliche Durchführungsbestätigung mit Seminarzeit und Trainingsort erhält der Teilnehmer von ADVITEC spätestens 14 Kalendertage vor Seminarbeginn zugestellt.

Die Teilnehmerzahl für die Seminare ist aus technischen und didaktischen Gründen begrenzt. Deshalb werden die Anmeldungen in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.

5.3 Seminargebühren, Zahlungsbedingungen

5.3.1 Offene Seminare und Webinare
Die Gebühren für offene Seminare und Webinare veröffentlicht ADVITEC auf den unternehmenseigenen Websiten. Alle Preise gelten jeweils pro Person und zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

Spätestens 14 Tage vor Durchführung des Seminars erhält der Auftraggeber eine Rechnung, die unter Angabe der Rechnungsnummer ohne Abzug sofort fällig ist.

Die Seminarteilnahme ist erst nach rechtzeitigem Zahlungseingang möglich.

5.3.2 Inhouse-Seminare
Für Inhouse-Seminare erstellt ADVITEC gern ein individuelles Angebot. Bei Inhouse-Seminaren erfolgt die Rechnungsstellung nach Seminardurchführung. Die Seminargebühren werden mit Erhalt der Rechnung binnen 4 Wochen fällig und sind ohne Abzug zu begleichen.

5.4 Absage, Stornierung, Umbuchung

5.4.1 Absage durch ADVITEC
ADVITEC behält sich die Absage von Seminaren aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, z. B. Nichterreichen der seminarabhängigen Teilnehmerzahl, kurzfristiger Ausfall des Dozenten, vor. Bei einer Absage durch ADVITEC wird diese den Auftraggeber unverzüglich hiervon in Kenntnis setzen und versuchen, den Auftraggeber auf einen anderen Seminartermin umzubuchen, sofern dieser damit einverstanden ist. Andernfalls erfolgt die volle Erstattung der eventuell bereits gezahlten Seminargebühren. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Schadensersatzansprüche gleich welcher Art sind ausgeschlossen, außer in Fällen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen der ADVITEC.

5.4.2 Stornierung durch Auftraggeber

Sollte der Auftraggeber gezwungen sein, die gebuchte Veranstaltung zu stornieren, muss er ADVITEC hiervon umgehend in Textform (per Post, Fax oder E-Mail) benachrichtigen.

Bei Stornierung fallen folgende Gebühren an:

Stornierungszeitraum

Stornogebühren

bis 42 Tage vor Veranstaltungsbeginn

kostenlos

zwischen 15 und 41 Tagen vor Veranstaltungsbeginn

50 Prozent der Seminarteilnahmegebühr zzgl. Mehrwertsteuer

Stornierung innerhalb von 14 Tagen vor Veranstaltungsbeginn und der bereits erfolgten Rechnungsstellung:

100 Prozent der Seminarteilnahmegebühr zzgl. Mehrwertsteuer

5.4.3 Umbuchung / Ersatzteilnehmer
Sollte ein Inhouse-Seminar aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen zum vereinbarten Termin nicht stattfinden können, kann das Seminar vom Auftraggeber in Abstimmung mit ADVITEC auf einen anderen Termin umgebucht werden. Eine Umbuchung ist nur innerhalb des aktuellen Kalenderjahres und nur einmalig möglich. Die Rechnungsstellung erfolgt zum ursprünglich bestätigten Termin und ist nach Rechnungserhalt laut Zahlungsbedingungen zur Zahlung fällig. Bei offenen Seminaren besteht die Möglichkeit, statt einer Stornierung jederzeit einen Ersatzteilnehmer zu benennen, wodurch eventuelle Stornogebühren vermieden werden und keine weiteren Kosten entstehen.

5.5 Seminarinhalte
Der Inhalt und die Durchführung des jeweiligen Seminars richten sich nach dem jeweiligen Seminarprogramm, das insoweit Bestandteil dieses Vertrages ist. ADVITEC ist berechtigt, einzelne Seminarinhalte aus fachlichen Gründen ohne Zustimmung des Teilnehmers abzuändern, sofern dadurch nicht der Kern des vereinbarten Seminars berührt wird.

Die Seminarveranstaltungen werden von ADVITEC sorgfältig und gewissenhaft vorbereitet und durchgeführt. ADVITEC übernimmt keine Haftung für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Seminarunterlagen oder der Durchführung der Seminare/Workshops.

5.6 Schutz- und Urheberrechte
ADVITEC behält sich die Urheberrechte an den von ihr oder von den Referenten erstellten Unterlagen, Ergebnissen, Berechnungen usw. ausdrücklich vor. Seminarunterlagen oder Teile davon dürfen ohne in Textform erteilte Einwilligung von ADVITEC nicht vervielfältigt oder öffentlich zugänglich gemacht werden.

 

6. Gewährleistung

6.1 Für Mängel ihrer Leistungen haftet ADVITEC nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

6.2 Liefert ADVITEC im Rahmen ihrer Servicedienstleistungen Hard- oder Software an den Auftraggeber, übernimmt ADVITEC die Haftung dafür, dass die Lieferungen und Leistungen die im Vertrag vereinbarten Leistungsmerkmale erfüllen und dem Leistungsumfang entsprechen.

6.3 Mängel der von ADVITEC erbrachten Servicedienstleistungen hat der Auftraggeber gegenüber ADVITEC unverzüglich in Textform zu rügen. Der Auftraggeber trifft im Rahmen des Zumutbaren alle erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, Eingrenzung und Dokumentation der Mängel. Er überlässt ADVITEC im Mängelhaftungsfall alle verfügbaren Informationen und unterstützt die Mängelbeseitigung.

6.4 ADVITEC wird unverzüglich nach Eingang der Mängelanzeige den dargestellten Mangel prüfen, analysieren und innerhalb angemessener Frist eine Nacherfüllung vornehmen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl der ADVITEC durch Neuherstellung oder durch Mängelbeseitigung oder - zusätzlich im Falle von Software - dadurch, dass ADVITEC Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Fehlers zu vermeiden. Im letzten Fall wird der Auftraggeber bis zur Lieferung der nächsten fehlerbereinigten Softwareversion die Umgehungslösung anwenden. Hardware-Produkte, die im Rahmen der Nacherfüllung eingebaut werden, müssen nicht neu sein, weisen jedoch in jedem Fall die gleiche Funktionsfähigkeit und Eignung wie neuwertige Hardware auf.

6.5 Sind gemeldete Mängel ADVITEC nicht zuzurechnen, wird der Auftraggeber den Zeitaufwand und die angefallenen Kosten (insbesondere auch die Reisekosten) an ADVITEC zu den jeweils gültigen bzw. angemessenen Sätzen vergüten.

6.6 Falls die Nacherfüllung nach mehreren Versuchen trotz schriftlich gesetzter angemessener Ausschlussfrist endgültig fehlschlägt, hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung angemessen herabzusetzen oder den Vertrag rückgängig zu machen. Sind nur einzelne Teile der Lieferungen und Leistungen der ADVITEC betroffen und die übrigen Teile der Lieferungen und Leistungen sinnvoll nutzbar, ist das Recht auf Rückgängigmachung auf die jeweils mängelbehafteten Teile der Lieferungen und Leistungen beschränkt.

6.7 Die vorstehende Gewährleistung gilt nicht, sofern eine nur unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder eine nur unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit vorliegt, oder ein Fehler, der auf der nicht vorschriftsmäßigen oder ungeeigneten Wartung, Installation, Reparatur oder Kalibrierung durch den Auftraggeber oder nicht autorisierten Dritten oder auf vom Auftraggeber oder Dritten gelieferter Hardware oder Software, Verbindungen oder Materialien beruht. Die vorstehende Gewährleistung gilt weiterhin nicht, wenn der Auftraggeber die Lieferungen und Leistungen ohne Zustimmung der ADVITEC geändert oder entgegen den Betriebsanweisungen bzw. den vertraglichen Vorgaben genutzt hat. Der Auftraggeber ist insoweit berechtigt, darzulegen und nachzuweisen, dass die Änderungen bzw. die Nutzung entgegen den Betriebsanweisungen bzw. den vertraglichen Vorgaben in keinem Zusammenhang mit dem aufgetretenen Fehler stehen. Die Mängelhaftungsverpflichtung der ADVITEC entfällt auch dann, wenn der Auftraggeber Software in anderer als der vorgesehenen Hard- oder Softwareumgebung einsetzt. Der Auftraggeber ist insoweit berechtigt, darzulegen und nachzuweisen, dass der aufgetretene Fehler nicht damit im Zusammenhang steht, dass er die Software in anderer als der vorgesehenen Hard- und Softwareumgebung eingesetzt hat.

6.8 Andere und weitergehende Gewährleistungsansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu. ADVITEC leistet insbesondere keine Gewähr dafür, dass die der Wartung unterliegenden Geräte unterbrechungs- und störungsfrei funktionieren.

6.9 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Gewährleistung zwölf (12) Monate und beginnt mit der Abnahme bzw. Übergabe. Gehört zum Leistungsumfang der ADVITEC die Installation von Software oder Hardware, beginnt die Mängelhaftung mit der Installation. Dies gilt auch für Lieferung von Ersatzteilen und Reparaturdienstleistungen, die nach Ablauf des ursprünglichen Gewährleistungszeitraums erfolgen. Kostenlose Reparaturdienstleistungen oder der Austausch von Hardwareteilen stellen nur dann das Anerkenntnis eines Mangels dar, soweit ADVITEC dies ausdrücklich in Textform bestätigt hat.

 

7. Haftung

7.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet ADVITEC bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

7.2 Auf Schadensersatz haftet ADVITEC – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet ADVITEC nur:

a.    für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b.    für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von ADVITEC jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens und bei Vermögensschäden betragsmäßig auf die jeweils vereinbarte Netto-Vergütung begrenzt.

7.3 Ein Mitverschulden des Auftraggebers ist auf die Höhe eines etwaigen Schadensersatzanspruches anzurechnen.

7.4 Die sich aus Ziff. 7.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit ADVITEC einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.

7.5 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz, als in den Ziffern 7.1 bis 7.4 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

7.6 Soweit die Schadensersatzhaftung ADVITEC gegenüber ausgeschlossen ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung derer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

7.7 Mit den vorstehenden Haftungsregelungen ist eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers nicht verbunden.

 

8. Höhere Gewalt

8.1 Sofern ADVITEC durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten gehindert ist, wird ADVITEC für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Auftraggeber zum Schadenersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern ADVITEC die Erfüllung ihrer Pflichten durch unvorhersehbare und von ADVITEC nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird.

8.2 ADVITEC ist berechtigt, ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis mehr als vier Monate andauert und an der Erfüllung des Vertrages infolge des Hindernisses für ADVITEC kein Interesse mehr besteht. Auf Verlangen des Auftraggebers wird ADVITEC nach Ablauf der Frist erklären, ob sie von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Ware innerhalb einer angemessen Frist annehmen wird.

 

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von ADVITEC aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber (gesicherte Forderungen) behält sich ADVITEC das Eigentum an den von ihr gelieferten Waren vor.

9.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat ADVITEC unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die dem Lieferanten gehörenden Waren erfolgen.

9.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Serviceentgelte, ist ADVITEC berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Auftraggeber das fällige Serviceentgelt nicht, darf ADVITEC diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

9.4 Der Auftraggeber ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

  1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der gelieferten Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei ADVITEC als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt ADVITEC Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
  2. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von ADVITEC gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an den Lieferanten ab. Der Lieferant nimmt die Abtretung an. Die in Ziff. 11.2 genannten Pflichten des Auftraggebers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
  3. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber neben ADVITEC ermächtigt. ADVITEC verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ADVITEC gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insol-venzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann der Lieferant verlangen, dass der Auftraggeber ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  4. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von ADVITEC um mehr als 10%, wird diese auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach dessen Wahl freigeben.

 

10. Vertraulichkeit und Datenschutz

10.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, die gegenseitig mitgeteilten bzw. im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung erhaltenen Informationen und Unterlagen geheim zu halten und angemessene Maßnahmen im Sinne des § 2 Ziff. 1 lit. b GeschGehG zu treffen, um deren Kenntnisnahme und Verwertung durch Dritte zu verhindern. Mitarbeiter der Vertragspartner werden, soweit sie nicht bereits aufgrund ihres Arbeitsvertrages dazu angehalten sind, zur Geheimhaltung und Nichtverwertung verpflichtet, soweit sie mit den vertraglichen Leistungen in Berührung kommen. Entsprechendes gilt für Zulieferer beider Partner. Gleiches gilt für deren Verwertung.

10.2 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtverwertung der gegenseitig mitgeteilten bzw. im Rahmen der Vertragsdurchführung erhaltenen Informationen entfällt, soweit diese

  1. dem informierten Vertragspartner vor der Mitteilung nachweislich bekannt waren oder
  2. der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren oder
  3. der Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden des informierten Vertragspartners bekannt oder allgemein zugänglich werden oder
  4. im Wesentlichen Informationen entsprechen, die dem informierten Vertragspartner zu irgendeinem Zeitpunkt von einem berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden.

10.3 Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht, wenn eine Verpflichtung zur Offenlegung der vertraulichen Information durch Beschluss eines Gerichts, Anordnung einer Behörde oder ein Gesetz besteht.

10.4 Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Vertragsende fort.

10.5 Die Vertragspartner verpflichten sich, die Bestimmungen der Datenschutzgesetze sowie der Europäischen Datenschutzgrundverordnung in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten. Entsprechende Verpflichtungen werden die Vertragspartner ihren Mitarbeitern, Zulieferern und anderen Personen, die mit den vertraglichen Leistungen in Berührung kommen, auferlegen.

 

11. Gerichtsstand, anwendbares Recht

11.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten (einschließlich solcher aus Wechseln und Schecks) ist Dresden, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder der Auftraggeber in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder seinen Gerichtsstand ins Ausland verlegt.

11.2 ADVITEC ist auch berechtigt, an dem für den Sitz des Auftraggebers zuständigen Gericht zu klagen.

11.3 Für alle vertraglichen und sonstigen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

 

12. Alternative Streitbeilegung

Zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten hat die Europäische Union eine Online-Plattform (“OS-Plattform”) eingerichtet, an die sich Verbraucher seit dem 15.2.2016 wenden können. Die Plattform finden Sie unter ⭸ http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Unsere E-Mail-Adresse lautet: mail[at]advitec[dot]de. Wir sind zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren nicht verpflichtet und können die Teilnahme an einem solchen Verfahren leider auch nicht anbieten.

 

13. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen ASB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 

Dresden, September 2022